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Gesetze/ StGB /Besonderer Teil/Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 181b StGB

Führungsaufsicht

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In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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