Art 11 EGStGB – Freiheitsstrafdrohungen
Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EGStGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. April 2024