Art 302 EGStGB – Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EGStGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. April 2024