Art 304 EGStGB

Polizeiaufsicht

📖

Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.

Suchhilfen: Polizeiaufsicht rückwirkend, Eintrag Zentralregister tilgen, Polizeiaufsicht unwirksam, Polizeiaufsicht Aufhebung, Verurteilung Eintrag löschen, Polizeiaufsicht Verlust Wirkung, hebung, urteilung