Art 5 EGStGB
Bezeichnung der Rechtsnachteile
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In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
Suchhilfen: Verbot von Ordnungsstrafe-Bezeichnung, Strafbezeichnung im Gesetz verbieten, Strafart nicht fälschlich nennen, Unzulässige Strafbezeichnung, Strafrechtliche Bezeichnung einschränken, Strafe falsch benennen Verbot, bieten, zeichnung, schränken