§ 4 GebOSt

Kostenschuldner

📖
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Suchhilfen: Kosten für Behördengänge übernehmen, Betriebsinhaber Kostenpflicht, Kostenübernahme durch Erklärung, Kosten bei behördlicher Prüfung, Kostenschuldner bei Amtshandlung, Gesamtschuldner für Kosten, Kostenpflichtiger bei Untersuchung, nehmen, klärung, suchung