§ 2 StiftBTG
Auslegungsgrundsatz
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Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.