§ 4 StimmRMV

Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt

📖

(1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)* nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.

Suchhilfen: elektronische Mitteilung senden, Stimmrechtsmitteilung übermitteln, technische Störung MVP, schriftliche Übermittlung bei Ausfall, Frist wahren Mitteilung, Mitteilung an Bundesanstalt per Fax, Fachverfahren Stimmrechte anwenden, teilung, mittlung, wenden