§ 26 StmStbAusbV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
📖
↗ Links
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Suchhilfen: Ausbildung bei Gesetzeswechsel, Ausbildungszeit behalten, bildung, halten