§ 109 StPO
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
📖
↗ Links
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Suchhilfen: beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen, Beweisstücke versiegeln, Sicherstellung Kennzeichnung, Beweismittel markieren, Gegenstände verzeichnen, Verwechslung verhindern, amtliche Siegel anlegen, Beschlagnahme Dokumentation, zeichnen, wechslung, legen