§ 109 StPO

Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

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Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Suchhilfen: beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen, Beweisstücke versiegeln, Sicherstellung Kennzeichnung, Beweismittel markieren, Gegenstände verzeichnen, Verwechslung verhindern, amtliche Siegel anlegen, Beschlagnahme Dokumentation, zeichnen, wechslung, legen