§ 146 StPO
Verbot der Mehrfachverteidigung
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Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
Suchhilfen: Mehrfachverteidigung, Verteidiger mehrere Mandanten, Verteidiger mehrere Angeklagte, Verteidigung mehrerer Fälle, teidigung