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Gesetze/ StPO /Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug/Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 177 StPO

Kosten

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Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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