§ 289 StPO
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
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Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Suchhilfen: Beweisaufnahme bei Abwesenheit, Richter beauftragen Beweis, Ersuchter Richter Beweis, Beweis trotz Nichtanwesenheit, Beweisaufnahme im Hauptverfahren, Beweis durch anderen Richter, Richterliche Beweisaufnahme, auftragen, deren