§ 316 StPO

Hemmung der Rechtskraft

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(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.

Suchhilfen: Urteil Zustellung nach Berufung, Rechtskraft aussetzen, Urteil vorläufig vollstrecken, stellung, rufung, setzen