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Gesetze/ StPO /Drittes Buch – Rechtsmittel/Vierter Abschnitt – Revision

§ 356 StPO

Urteilsverkündung

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Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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