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Gesetze/ StPO /Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten/Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 486 StPO

Gemeinsame Dateisysteme

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Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.

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