§ 9 StPO
Gerichtsstand des Ergreifungsortes
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Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.