§ 3 NTSG

Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes

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Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.

Suchhilfen: Verbrechen gegen NATO-Staaten, Strafgericht Zuständigkeit NATO, Verfahren bei Vertragsverletzung NATO, Strafverfolgung NATO‑Vertrag, Zuständigkeit bei NATO‑Vergehen, Untersuchung von NATO‑Straftaten, Verhandlung nach GVG bei NATO‑Verstößen, Entscheidung in NATO‑Strafsachen, brechen, fahren, tragsverletzung, suchung, handlung, scheidung