§ 3 StrabBlPV

Ausschluß und Befangenheit

📖

(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

Suchhilfen: Befangenheit im Prüfungsausschuss, Interessenkonflikt bei Prüfungen, Vorgesetzter darf nicht prüfen, Ausschluss wegen Vorgesetztenverhältnis, Prüfungsausschuss nicht besetzbar, Prüfung abbrechen bei Befangenheit, brechen