§ 5 StrabBlPV
Geschäftsführung
📖
↗ Links
Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.
Suchhilfen: Einladung Prüfungen, Durchführung Prüfungen, Geschäftsführung Prüfungen, Prüfungseinladung verschicken, ladung, führung, schicken