§ 7 StrabBlPV
Zulassungsvoraussetzungen
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Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer
- 1.
- ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
- a)
- einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- b)
- einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,
- c)
- einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
- 2.
- mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
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