§ 48 BOStrab
Ausrüstung für Notfälle
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(1) Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandkasten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck und eine Warnweste mitführen. § 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Fahrzeugen unabhängiger Bahnen kann auf das Mitführen von Verbandkästen verzichtet werden, wenn diese auf den Haltestellen in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
Suchhilfen: Verbandkasten im Auto Pflicht, Feuerlöscher im Fahrzeug mitführen, Warndreieck mitführen Pflicht, Warnweste im Auto gesetzlich, Notfallausrüstung Fahrzeug, Betriebsfahrzeug Notfallausrüstung, Feuerlöscher Pflicht im PKW, bandkasten, führen