§ 55 BOStrab
Teilnahme am Straßenverkehr
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(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.
Suchhilfen: Zug am Straßenverkehr teilnehmen, Zuglänge 75 Meter, Erkennbarkeit von Zügen, Bahnübergang Teilnahmeverbot, Straßenbündiger Bahnkörper