§ 5 StraBEG
Strafausschluss in besonderen Fällen
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Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.
Suchhilfen: Strafausschluss bei Steuerdelikten, Steuerhinterziehung Strafbefreiung, Doppelte Strafbarkeit vermeiden, Straflosigkeit bei gleichzeitiger Tat, Strafaussetzung wegen Sonderfall, meiden