§ 3 StrandschutzwerkSicherungsV
Befreiungen
Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026