§ 3 StrandschutzwerkSicherungsV

Befreiungen

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Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026