§ 100 StrlSchG

Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder

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Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind.

Fußnoten

(+++ § 100: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)

Suchhilfen: Landes Notfallplan, Katastrophenplan Bundesland, Gefahrenabwehrplan, Schutzmaßnahmen planen, Besonderer Notfallplan, Allgemeiner Notfallplan