§ 141 StrlSchG
Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
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Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vorschriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinigten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien werden bei der Sanierung anderer radioaktiver Altlasten verwendet.
Fußnoten
(+++ § 141: zur Anwendung vgl. § 149 Abs. 4 +++)
(+++ § 141: zur Nichtanwendung vgl. § 150 Abs. 1 +++)
Suchhilfen: Bodenreinigung, Altlasten sanieren, radioaktive Rückstände entfernen, Kontamination beseitigen, Bodenentgiftung, Altlastenentsorgung, Sanierung verunreinigter Grundstücke, Rückstandsentfernung, fernen, seitigen