§ 160 StrlSchG

Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4

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Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioaktivität in Bauprodukten.

Suchhilfen: Strahlenschutz Ausnahmen, Radon in Wohnräumen, Radioaktive Kontamination Gebiet, Bauprodukte Radioaktivität, Exposition nach Notfall, Strahlenschutz Kapitel 1 bis 4, Radioaktive Belastung Arbeitsplatz, nahmen, lastung