§ 195 StrlSchG
Einziehung
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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.
Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit beschlagnahmen, Einziehung von Vorbereitungsgut, schlagnahmen, ziehung