§ 195 StrlSchG

Einziehung

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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.

Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit beschlagnahmen, Einziehung von Vorbereitungsgut, schlagnahmen, ziehung