§ 209 StrlSchG

Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)

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Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden und nach diesem Gesetz eine Anzeige nach § 50 erfordern, dürfen fortgesetzt werden, wenn die Anzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen wurde.

Suchhilfen: Luftfahrzeugbetrieb melden, Anzeige Luftfahrt, Flugbetrieb anmelden, Flugzeugbetrieb Genehmigung, Betriebserlaubnis Luftfahrt, Anzeigefrist Luftfahrt, Flugbetrieb Fortsetzung, setzung