§ 54 StrlSchG

Beendigung der angezeigten Tätigkeit

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Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass die effektive Dosis, die das fliegende oder raumfahrende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Suchhilfen: Strahlungsbelastung melden, Kosmische Strahlung begrenzen, Flugpersonal Dosis melden, Radiationsschutz Meldung, Dosisgrenze einhalten, Raumfahrt Personal Strahlung, Strahlendosis Bericht, Strahlenschutz Anzeige, grenzen, halten