§ 118 StrlSchV
Bestandsverzeichnis
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Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das Bestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten kann herangezogen werden.
Suchhilfen: Bestandsverzeichnis Strahlenschutz, Inventar radioaktive Geräte, Ausrüstungsliste ionisierende Strahlung, Geräteübersicht Strahlenschutz, Liste radioaktive Stoffe, Strahlenschutzinventar, Übersicht medizinische Strahlungsgeräte