§ 159 StrlSchV
Ermittlung der spezifischen Aktivität
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Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,
- 1.
- den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und
- 2.
- dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.
Suchhilfen: Aktivitätsindex berechnen, spezifische Aktivität nachweisen, Strahlenschutz Grenzwert prüfen, Referenzwert überschreiten vermeiden, Aktivitätsschwelle einhalten, Strahlenschutz Aktivität kontrollieren, Aktivitätsindex Grenze, rechnen, weisen, schreiten, meiden, halten