§ 178 StrlSchV

Erweiterung der Bestimmung

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Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Suchhilfen: Sachverständiger hinzufügen, Erweiterung Tätigkeit Sachverständiger, Zustimmung Behörde, Antrag Erweiterung Prüfer, Prüfende Person zulassen, Erweiterung Sachverständigenorganisation, Genehmigung Expertenwechsel, Erweiterung Prüfungsumfang, weiterung, stimmung, lassen