§ 186 StrlSchV
Rückstände (§ 29)
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Eine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung nach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum 30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt.
Suchhilfen: Entlassung Strahlenschutz, Einvernehmen Behörde, Abfall verwerten, Strahlenschutzfreigabe, Überwachung beenden, Genehmigung Entsorgung, Fortsetzung Freigabe, Abfallbeseitigung Genehmigung, lassung, vernehmen, werten, wachung, enden, sorgung, setzung, fallbeseitigung