§ 194 StrlSchV

Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)

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Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird.

Suchhilfen: Exposition begrenzen, Radioaktive Freisetzung, Dosislimit 50 mSv, Störfallvorsorge Planung, Anlagensicherheit bei Störfällen, Umweltstrahlung begrenzen, Grenzwert für effektive Dosis, grenzen, setzung, weltstrahlung