§ 196 StrlSchV
Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
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Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 128 Absatz 2 erfüllt sind.
Suchhilfen: Ärztliche Stelle fortführen, Zahnärztliche Stelle fortbestehen, Behördliche Bestätigung Fortgeltung, Verlängerung ärztliche Anstellung, Fortgeltung ärztliche Bestimmung, Fortsetzung zahnärztliche Anstellung, führen, bestehen, stätigung, geltung, längerung, stellung, stimmung, setzung