§ 22 StrlSchV

Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen

📖
Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Schulröntgeneinrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
1.
die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind und
2.
die vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden können.

Suchhilfen: Schulröntgen zulassen, Bauartzulassung Röntgeneinrichtung, technische Anforderungen Röntgen, maximale Betriebsbedingungen Röntgen, Röntgenanlage Schule Genehmigung, Sicherheitsanforderungen Schulröntgen, lassen, forderungen, triebsbedingungen