§ 56 StrlSchV
Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
↗ Links
- 1.
- die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,
- 2.
- die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
- 3.
- die Kontamination des Arbeitsplatzes.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durchgeführten Messung oder nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.
Suchhilfen: Ortsdosis messen, Radioaktive Luftkonzentration prüfen, Arbeitsplatzkontamination kontrollieren, Strahlenschutz Messungen dokumentieren, Messdaten fünf Jahre aufbewahren, Strahlenschutzgeräte Anzeige prüfen, bewahren