§ 14a StromNEV
Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
Suchhilfen: Netzentgelt festlegen, einheitliche Übertragungsgebühr, Stromnetzgebühr bestimmen, singulär genutzte Betriebsmittel Entgelt, Stromnetz Tarifbildung, stimmen