§ 29 StromNEV
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
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Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
Suchhilfen: Information übermitteln, Meldung an Regulierungsbehörde, Datenübermittlung festlegen, Datenträger wählen, Übertragungsweg bestimmen, Mitteilungspflicht regulatorisch, Form der Meldung festlegen, Umfang der Meldung bestimmen, stimmen