§ 106 StRSaarEG
Überleitung
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(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland. In den übrigen Fällen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.
- 1.
- die Vorschriften über die Behandlung der Vermögensabgabe und der Kreditgewinnabgabe im Konkurs (§§ 63 und 180 des Lastenausgleichsgesetzes),
- 2.
- die Vorschriften über den Zeitwert der Vermögensabgabe (§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes, Elfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258),
- 3.
- die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211 und 212 des Lastenausgleichsgesetzes).
Suchhilfen: Lastenausgleich Saarland, Vermögensabgabe Behandlung, Kreditgewinnabgabe Konkurs, Ausgleichsabgaben Abzugsfähigkeit, Zeitwert Vermögensabgabe, Zweiter Teil Lastenausgleich, handlung, gleichsabgaben