§ 92 StRSaarEG

Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland

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Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

Suchhilfen: Einheitswert Grundbesitz, Wertverhältnis Grundsteuer, Fortschreibung Grundwert, Nachfeststellung Einheitswert, Grundstücksbewertung im Saarland, tatsächlicher Zustand Grundbesitz, schreibung, feststellung