§ 1 StruKomLäG
Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
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Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.
Suchhilfen: strukturelle Kreditaufnahme, zulässiges Kreditvolumen, BIP Basis für Kredit, Haushaltsplan Kreditlimit, Kreditaufnahme nach Grundgesetz