§ 1 StrVerkSiV

Verkehr geschlossener Verbände

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Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.

Suchhilfen: Vorrang militärischer Verbände, Freie Bahn für Einsatzfahrzeuge, Blinklicht Vorfahrt, Verkehr geschlossener Verbände, Vorrang von Kraftfahrzeugverbänden, Einsatzhorn Vorrang im Straßenverkehr