§ 10 StStatG
Fortgeltung des Steuergeheimnisses
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Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.
Suchhilfen: Steuerdaten vertraulich behandeln, Statistische Ämter Geheimhaltungspflicht, Schutz von Steuerdaten in Statistik