§ 1 StVFernLV

Regelungsgegenstand

📖

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Kraftfahrzeuge der Klassen M und N im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858, abweichend von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I des Straßenverkehrsgesetzes, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung, ferngelenkt auf öffentlichen Straßen betrieben werden dürfen.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt wird, ist zuständige Behörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(3) Die Vorschriften der §§ 1a bis 1k des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

Fußnoten

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)

Suchhilfen: ferngesteuertes Fahrzeug betreiben, Fernlenkung Kraftfahrzeug Genehmigung, öffentliche Straße Fernlenkung, Zuständige Behörde Fahrzeugzulassung, Kraftfahrzeug Klasse M N Fernbetrieb, Voraussetzungen Fernlenkung Fahrzeug, treiben, aussetzungen