§ 15 StVFernLV
Datenverarbeitung
↗ Links
(1) Der Halter ist verpflichtet, die nach Anlage 3 erforderlichen Daten beim ferngelenkten Betrieb zu speichern.
- 1.
- das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist,
- 2.
- die zuständige Behörde, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach den §§ 7 bis 9 erforderlich ist,
- 3.
- die nach Landesrecht für die Gefahrenabwehr, Verfolgung oder Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Behörden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und
- 4.
- Dritte, soweit dies für deren Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Ereignis, an dem das ferngelenkte Kraftfahrzeug beteiligt war, erforderlich ist.
(3) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Ausrüstung so auszustatten, dass die Speicherung der Daten nach Absatz 1 dem Halter möglich ist. Der Hersteller muss den Halter präzise, klar und in verständlicher Sprache über die Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre und zur Verarbeitung der Daten, die beim Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs verarbeitet werden, informieren. Die diesbezügliche Software des ferngelenkten Kraftfahrzeugs muss Wahlmöglichkeiten zu der Art und Weise der Speicherung und zu der Übermittlung der verarbeiteten Daten vorsehen und dem Halter entsprechende Einstellungen ermöglichen. Insgesamt muss die technische Ausrüstung zum Fernlenken so gestaltet sein, dass die anfallenden Daten in einer Weise verarbeitet werden können, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung genügen.
(4) Die Stellen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Dritte nach Absatz 2 Nummer 4 sind berechtigt, die nach Anlage 3 erforderlichen Daten beim Halter zu erheben, zu speichern, zu verwenden oder in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies zu den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 jeweils genannten Zwecken erforderlich ist. Die nach Anlage 3 erforderlichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des ferngelenkten Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.
- 1.
- Hochschulen und Universitäten,
- 2.
- außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
- 3.
- Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- oder Stadtplanungsaufgaben.
(6) Der Halter und das Kraftfahrt-Bundesamt haben Daten nach Absatz 5 über den gesamten Zeitraum des Forschungsvorhabens sowie ab dem Tag seiner Beendigung bis zum Ablauf von zwölf Monaten zu speichern und anschließend unverzüglich zu löschen.
Fußnoten
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.7.2025 I Nr. 176 +++)
Suchhilfen: Telematik‑Datenschutz, Fernlenkung Datenverarbeitung, Privatsphäre‑Einstellungen im Fahrzeug, Kraftfahrt‑Bundesamt Daten melden, Datenweitergabe bei Verkehrsverstoß