§ 4c StVG
Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
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(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.
(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.
Suchhilfen: Verkehrsverstoß verschleiern, Behörde täuschen, Beteiligten vertuschen, Kontaktvermittlung zur Täuschung, Falsche Angaben bei Ordnungswidrigkeit, teiligten, tuschen, gaben