§ 8a StVG

Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

📖

Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

Suchhilfen: Schadensersatz bei Fahrgastunfall, Entgeltliche Beförderung Haftung, Fahrgastschaden Haftung, Vertragliche Haftungsfreizeichnung Taxi, förderung